Staatliche Entlastungsmaßnahmen: Preisbremsen, Dezemberhilfe, Mehrwertsteuersenkung

Die Strompreisbremse kommt!

Für Kunden und Kundinnen mit einem Strombezug von max. 30 000 kWh pro Jahr wird der Stromarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 % des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 ct/kWh brutto (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen, senkt also auch während der Dauer der Strompreisbremse die Kosten.

Für Kunden und Kundinnen mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 30.000 kWh erfolgt die Begrenzung des Arbeitspreises auf 13 ct/kWh zuzüglich Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten für 70 % des Verbrauchs im Kalenderjahr 2021. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Auch hier lohnt es sich, Strom zu sparen und Kosten zu senken.

Die Strompreisbremse gilt aktuell für das Kalenderjahr 2023. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Laufzeit durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.

Die ersten Entlastungsbeträge der Strompreisbremse werden ab März 2023 gutgeschrieben werden. Dabei erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Sie müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Stromversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir Sie vor dem 15. März 2023 individuell in Textform informieren.

Finden Sie weitere Details in der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichen FAQ-Liste zur Strompreisbremse.

Informationen zur Gaspreisbremse

Für folgende Gaskundinnen und -kunden bzw. Einrichtungen (mit Ausnahme zugelassener Krankenhäuser u. a.) wird der Gaspreis auf einen Grundbedarf von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh einschließlich der Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile sowie der Umsatzsteuer begrenzt:

  • Kunden und Kundinnen, deren Verbrauch an der betreffenden Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht übersteigt,
  • Kunden und Kundinnen, die das Erdgas im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • Kunden und Kundinnen, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen, oder
  • Kunden und Kundinnen, die eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Für den über den Grundbedarf von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs hinausgehenden Verbrauch haben die Verbraucher und Verbraucherinnen den gültigen Vertragspreis zu zahlen. Erdgas zu sparen, senkt also auch während der Dauer der Erdgaspreisbremse die Kosten.

Für die zuvor genannten Kunden und Kundinnen gilt die Erdgaspreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern. Die über die Erdgaspreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Sie müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Erdgasversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir Sie ebenfalls vor dem 15. März 2023 individuell in Textform informieren.

Finden Sie weitere Details in der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichen FAQ-Liste zur Gaspreisbremse.

Dezemberhilfe - Hilfe über den Gasabschlag

Maßnahmen aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sehen außerdem im Dezember eine Soforthilfe für Gas und Fernwärme vor. Diese wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.

Wir kümmern uns für Sie um die komplette Abwicklung der Dezemberhilfe. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen aus dem EWSG auf einen Blick:

Wer profitiert von der Soforthilfe?

  • Kunden und Kundinnen, die für ihren privaten Haushalt Energie beziehen (Mieterinnen und Mieter bekommen die Entlastung mit der nächsten Heizkostenabrechnung)
  • kleine sowie mittlere Unternehmen
  • soziale Einrichtungen

Die Dezemberhilfe ist für die folgenden Gruppen oder Verbrauchsarten grundsätzlich nicht gedacht:

  • Großverbraucher, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr nutzen
  • Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung
  • Krankenhäuser

Es gibt Ausnahmen für bestimmte Großverbraucher. Die folgenden Kundengruppen oder Verbraucher erhalten die Hilfe ebenfalls. Dazu müssen sie sich bis 31.12.2022 an ihren Energieversorger wenden.

  • Vermietung oder Verbrauch als Wohnungseigentümergemeinschaft
  • soziale Einrichtungen (Pflege, Vorsorge oder Rehabilitation) sowie Kitas und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, wenn diese staatlich oder staatlich anerkannt sind
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder organisiert als eingetragener Verein
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.

Erfahren Sie, wie Sie Ihre Energiekosten weiter spürbar reduzieren können. Hier gelangen Sie zu unseren Energiespartipps.

Wie hoch ist die Hilfe genau und wie ist der Ablauf?

Sie erhalten schnelle Entlastung dadurch, dass der Bund für Sie den Dezemberabschlag übernimmt. Dies vor allem, um Zeit zu sparen. So stellt der Bund sicher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher schnell von der Soforthilfe profitieren können.

Der tatsächliche Betrag ergibt sich aus einem Zwölftel des im September für Sie prognostizierten Gasverbrauchs für ein Jahr und den im Dezember gültigen Preisen. Entsprechend können die Soforthilfe und Ihr Dezemberabschlag voneinander abweichen. Etwa weil der Dezemberabschlag nicht auf Basis der Dezemberpreise berechnet wurde oder die Abschlagshöhe inzwischen verändert wurde (z. B. im Online Kunden-Login). Solche Differenzen werden dann über die Jahresrechnung ausgeglichen, die den Dezemberabschlag enthält. Die Soforthilfe werden wir dort separat aufführen. Sobald wir unsere Systeme befähigt haben, informieren wir Sie hier separat.

Mehrwertsteuersenkung und weitere Maßnahmen

Eine weitere Entlastung erfolgt durch eine Mehrwertsteuersenkung auf Gas sowie Fernwärme von 19 % auf 7 % (zunächst vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024).

Als Maßnahme zum Kostenausgleich bei den Gasunternehmen, die unsere Versorgung sicherstellen, wurde eine Gasspeicherumlage in Höhe von 0,059 Cent/kWh (zzgl. MwSt.) zum 01.10.2022 eingeführt. Eine für den 01.10.2022 bereits beschlossene Gasbeschaffungsumlage wurde dagegen zurückgenommen.

Hier geht es zur Veröffentlichung der Bundesregierung zu allen Entlastungspaketen. Seien Sie versichert, dass wir alle Anpassungen aus den Maßnahmen an Sie weitergeben.