Staatliche Entlastungsmaßnahmen

Alles Wichtige zur Strompreisbremse 2023

Die Regelungen für die Strompreisbremse sahen vom 01.01.2023 bis einschließlich 31.12.2023 wie folgt aus:

Für Kunden und Kundinnen mit einem Strombezug von max. 30 000 kWh pro Jahr wird der Stromarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 % des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 ct/kWh brutto (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen, senkt also auch während der Dauer der Strompreisbremse die Kosten.

Für Kunden und Kundinnen mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 30.000 kWh erfolgt die Begrenzung des Arbeitspreises auf 13 ct/kWh zuzüglich Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten für 70 % des Verbrauchs im Kalenderjahr 2021. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Auch hier lohnt es sich, Strom zu sparen und Kosten zu senken.

Die ersten Entlastungsbeträge der Strompreisbremse wurden ab März 2023 gutgeschrieben. Dabei erfolgte auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Sie müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Stromversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Finden Sie weitere Details in der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichen FAQ-Liste zur Strompreisbremse.

Informationen zur Gaspreisbremse 2023

Die Regelungen für die Gaspreisbremse sahen vom 01.01.2023 bis einschließlich 31.12.2023 wie folgt aus:

Für folgende Gaskundinnen und -kunden bzw. Einrichtungen (mit Ausnahme zugelassener Krankenhäuser u. a.) wird der Gaspreis auf einen Grundbedarf von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh einschließlich der Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile sowie der Umsatzsteuer begrenzt:

  • Kunden und Kundinnen, deren Verbrauch an der betreffenden Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht übersteigt,
  • Kunden und Kundinnen, die das Erdgas im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • Kunden und Kundinnen, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen, oder
  • Kunden und Kundinnen, die eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Für den über den Grundbedarf von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs hinausgehenden Verbrauch haben die Verbraucher und Verbraucherinnen den gültigen Vertragspreis zu zahlen. Erdgas zu sparen, senkt also auch während der Dauer der Erdgaspreisbremse die Kosten.

Für die zuvor genannten Kunden und Kundinnen gilt die Erdgaspreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die über die Erdgaspreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Sie müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Erdgasversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Finden Sie weitere Details in der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichen FAQ-Liste zur Gaspreisbremse.

Mehrwertsteuersenkung und weitere Maßnahmen

Eine weitere Entlastung erfolgt durch eine Mehrwertsteuersenkung auf Gas sowie Fernwärme von 19 % auf 7 % (zunächst vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024).

Als Maßnahme zum Kostenausgleich bei den Gasunternehmen, die unsere Versorgung sicherstellen, wurde eine Gasspeicherumlage zum 01.10.2022 von 0,059 Cent/kWh (zzgl. MwSt.) und ab 01.07.2023 von 0,145 Cent/kWh (zzgl. MwSt.) erhoben.

Darüber hinaus einigten sich Bund und Länder im letzten Jahr auf die sogenannte Dezemberhilfe, die im Rahmen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) die Übernahme des Gas- und Wärmeabschlags im Dezember 2022 vorsah.

Hier geht es zur Veröffentlichung der Bundesregierung zu allen Entlastungspaketen. Seien Sie versichert, dass wir alle Anpassungen aus den Maßnahmen an Sie weitergeben.

Erfahren Sie, wie Sie Ihre Energiekosten weiter spürbar reduzieren können. Hier gelangen Sie zu unseren Energiespartipps.